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BVerwG, 22.02.1955 - I B 47.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Enteignung i.R.d. Verpflichtung zur Aufbringung des Wegebeitrags im Flurbereinigungsverfahren
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
Auszug aus BVerwG, 22.02.1955 - I B 47.54
Die weiteren vorsorglich gemachten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, daß die Verpflichtung zur Aufbringung des sogenannten Wegebeitrags nach der Reichsumlegungsordnung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes sei, entsprechen dem Standpunkt des Senats, wie er ihn in seinem Beschluß vom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53 - (NJW 1955 S. 155) niedergelegt hat.
- BVerwG, 20.03.1975 - V B 74.72
Prinzip wertgleicher Abfindung - Gestaltung der Flurbereinigung - …
Die Verbesserung der Wegeverhältnisse gehört nach § 37 Abs. 1 FlurbG zu den Aufgaben der Flurbereinigung; ein dadurch bedingter Eingriff in das Eigentum eines Teilnehmers bedeutet ebensowenig eine Enteignung wie die Verpflichtung zur Aufbringung des Landes für die nach § 47 Abs. 1 FlurbG zugelassenen Landabzüge (Beschl. vom 22.2.1955 - BVerwG I B 47.54 - und vom 9.11.1954 - BVerwG I B 145.53 -, RdL 1955, 52).